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Unternehmensmitbestimmung

Was die Vorschriften für die Unternehmensmitbestimmung betrifft, ist in der EU und Norwegen zwischen drei Gruppen von Ländern zu unterscheiden. In der ersten Gruppe, bestehend aus zehn Ländern, gibt es keine Unternehmensmitbestimmung. In den sechs Ländern der zweiten Gruppe beschränkt sich die Unternehmensmitbestimmung auf staatliche oder kürzlich privatisierte Unternehmen. Aber die größte Gruppe bilden zwölf Länder, die die Arbeitnehmervertretung in den Leitungsorganen privatwirtschaftlicher Unternehmen ab einer bestimmten Größe vorsehen. Bei den auf nationaler Ebene geltenden Mindestzahlen der Beschäftigten und anderen Aspekten der Verfahren für die Unternehmensmitbestimmung bestehen große Unterschiede.

Die Mehrheit der 27 EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen sieht eine Arbeitnehmervertretung in den Leitungsorganen der Unternehmen vor, in einigen Ländern beschränkt sie sich jedoch auf Unternehmen, die ganz oder teilweise in staatlichem Besitz sind oder kürzlich privatisiert wurden.

Nur in zehn Ländern gibt es keine Vorschriften für die Unternehmensmitbestimmung, nämlich Bulgarien, Zypern, Estland, Italien, Lettland, Litauen, Malta (Arbeitsdirektoren gibt es nur in Betrieben, die einer Gewerkschaft oder der Labour Partei gehören), Portugal, Rumänien und Großbritannien. Bei Zypern und Portugal ließe sich über ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe diskutieren. In Zypern sind kürzlich in zwei Banken Gewerkschaftsvertreter in den Vorstand entsandt worden und in Portugal ist das Recht auf Unternehmensmitbestimmung in staatlichen Unternehmen zwar in der Verfassung verankert, aber niemals in die Praxis umgesetzt worden.

In weiteren fünf Ländern ist die Unternehmensmitbestimmung auf einige staatliche oder kommunale Betriebe beschränkt: Belgien (die Zahl der betroffenen Betriebe ist allerdings sehr gering), Griechenland, Irland, Polen (hier gilt die Unternehmensmitbestimmung auch für teilweise privatisierte Unternehmen, die Regierung überlegt jedoch, diese einzuschränken) und Spanien (wo in den Leitungsorganen der lokalen Sparkassen sowie einiger öffentlicher Unternehmen eine Arbeitnehmervertretung vorgesehen ist). In Frankreich haben die Arbeitnehmer nicht nur in staatlichen Unternehmen sondern auch in kürzlich privatisierten Unternehmen ein Recht auf Unternehmensmitbestimmung. Französische Unternehmen können außerdem auf freiwilliger Basis die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in ihre Leitungsorgane vorsehen.

Die übrigen zwölf Länder, die somit die größte Gruppe bilden, sehen die Unternehmensmitbestimmung in staatlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen vor obwohl in einigen von ihnen die Verfahren oder Vorschriften für die Mindestanzahl der Arbeitnehmer variieren, je nach dem ob es sich um private oder staatliche Unternehmen handelt. Zu dieser Gruppe gehören Österreich, die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, die Slowakei (die Regierung fasst jedoch ins Auge, die Unternehmensmitbestimmung zu einer fakultativen Option zu machen), Slowenien und Schweden. Die Mindestzahl der Beschäftigten für die Unternehmensmitbestimmung reicht von 25 in Schweden bis zu 1.000 in Luxemburg.

Abgesehen davon bestehen auch Unterschiede in Bezug auf den Anteil der Sitze, die den Arbeitnehmervertretern zustehen – zwischen einem Viertel (Finnland) und der Hälfte (in einigen Unternehmen in Deutschland und Slowenien) sowie in Bezug darauf, ob sie im Aufsichtsrat (in einem dualistischen System) vertreten sind, wie in der Tschechischen Republik und in der Slowakei, oder im Verwaltungsorgan (in einem monistischen System), wie in Dänemark oder Schweden.

In den Länderdarstellungen werden diese und andere Unterschiede eingehender untersucht. Dazu gehören der Umfang der Befugnisse der Arbeitnehmervertreter (in Dänemark, Finnland und Schweden beispielsweise sind sie nicht für Angelegenheiten zuständig, die im Rahmen von Tarifverhandlungen behandelt werden), und die Verfahren für ihre Bestellung (z.B. in den Niederlanden können weder Arbeitnehmer noch Mitglieder der Gewerkschaften, die an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber beteiligt sind, als Kandidaten vorgeschlagen werden, während in Deutschland ausdrücklich vorgesehen ist, dass in größeren Unternehmen auch betriebsfremde Gewerkschaftsfunktionäre gewählt werden können).

Land

Art des Unternehmens

Anzahl/Anteil der Arbeitnehmervertreter

Belgien

Kleine Anzahl staatlicher Unternehmen

Unterschiedlich

Bulgarien

Keine Unternehmensmitbestimmung, aber Arbeitnehmer haben das Recht, bei der Aktionärshauptversammlung gehört zu werden

Dänemark

Unternehmen mit mindestens 35 Arbeitnehmern

Zwischen zwei Mitgliedern und einem Drittel (im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften )

Deutschland

Unternehmen mit mindestens 500 Arbeitnehmern

Ein Drittel im Aufsichtsrat von Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern; die Hälfte in Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern; Sonderregelung für die Montanindustrie

Estland

Keine Unternehmensmitbestimmung

Finnland

Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern

Ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder eines anderen Entscheidungsgremiums

Frankreich

Staatliche und kürzlich privatisierte Unternehmen

Ein Drittel in staatlichen Unternehmen, etwa ein Fünftel in anderen Unternehmen

Griechenland

Staatliche Unternehmen

Zwei Mitglieder

Großbritannien

Keine Unternehmensmitbestimmung

Irland

Staatliche Unternehmen

Ein Drittel (weniger in einigen kleineren Unternehmen)

Italien

Keine Unternehmensmitbestimmung

Lettland

Keine Unternehmensmitbestimmung

Litauen

Keine Unternehmensmitbestimmung

Luxemburg

Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern oder mit staatlicher Beteiligung

Ein Drittel in Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern, in kleineren Unternehmen bis zu einem Drittel

Malta

Unternehmensmitbestimmung nur in Betrieben, die einer Gewerkschaft oder der Labour Partei gehören

Niederlande

Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern

Bis zu einem Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats

Norwegen

Unternehmen mit mindestens 30 Arbeitnehmern

Ein Arbeitsdirektor in Unternehmen mit 30 bis 50 Arbeitnehmern; ein Drittel der Sitze in Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern; Möglichkeit für einen zusätzlichen Sitz in Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern

Österreich

Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern

Ein Drittel des Aufsichtsrats

Polen

Staatliche und teilweise privatisierte Unternehmen

In staatlichen Unternehmen verfügt der Arbeiterrat über weit reichende Befugnisse; in teilprivatisierten Unternehmen haben die Arbeitnehmer das Recht auf zwischen 40 % und rund ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat sowie auf einen Sitz im Vorstand

Portugal

Staatliche Unternehmen

Verfassungsmäßiges Recht auf Unternehmensmitbestimmung, das aber nie ausgeübt wurde

Rumänien

Keine Unternehmensmitbestimmung

Schweden

Unternehmen mit mindestens 25 Arbeitnehmern

Rund ein Drittel der Mitglieder des Leitungsorgans

Slowakische Republik

Staatliche und privatwirtschaftliche Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern (+ weitere Bedingungen)

In staatlichen Unternehmen die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats; in der Privatwirtschaft ein Drittel

Slowenien

Unternehmen mit dualistischem System (Aufsichtsrat) und Unternehmen mit monistischem System mit mindestens 50 Arbeitnehmern (+ weitere Bedingungen)

In Unternehmen mit Aufsichtsrat und Vorstand und mindestens 500 Beschäftigten zwischen einem Drittel und der Hälfte der Sitze; in Unternehmen mit einem einzigen Leitungsorgan ein Drittel

Spanien

Einige staatliche und kürzlich privatisierte Unternehmen sowie lokale Sparkassen

In staatlichen Unternehmen zwei Mitglieder; bei Sparkassen zwischen 5 % und 15 %

Tschechische Republik

Staatliche Unternehmen und privatwirtschaftliche Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern

Ein Drittel des Aufsichtsrats

Ungarn

Unternehmen mit mindestens 200 Arbeitnehmern

Ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats (weniger Rechte in Unternehmen mit monistischem System )

Zypern

Keine gesetzliche Unternehmensmitbestimmung

COMPARATIVE TABLE: Board-level representation in the EU-27

The table comprises information on board-level representation in the 27 EU member states.

It is available in ENGLISH, GERMAN, FRENCH, ITALIAN and SPANISH.

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Map: Board-level representation in the EU-27+3

The map provides a first overview on the representation of workers on supervisory or administrative boards in Europe. In 18 out of 30 member states of the EU-27 and the European Economic Area (EEA) worker participation at board level represents a statutory element of the national corporate governance system. In 12 countries these rules concern both state-owned and private companies.

L. Fulton (2011) Arbeitnehmerbeteiligung in Europa. Labour Research Department und ETUI (Online-Publikation).