Vertretung im Bereich des Arbeitsschutzes
Die Beteiligung der Beschäftigten am Arbeitsschutz erfolgt in erster Linie über die Arbeitnehmervertreter im Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss muss zu einer Vielzahl von Themen konsultiert werden und hat unter bestimmten Bedingungen das Recht, einen externen, vom Arbeitgeber bezahlten Sachverständigen hinzuzuziehen.
Grundvoraussetzungen auf betrieblicher Ebene
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und den Schutz der geistigen und körperlichen Gesundheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Der Arbeitsschutzausschuss, der auch Arbeitnehmervertreter umfasst, hat die Aufgabe, dazu beizutragen.
Belegschaftsorgane im Bereich des Arbeitsschutzes
Der Arbeitsschutzausschuss (Ausschuss für Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und Arbeitsbedingungen - Comité d’hygiène, de sécurité et des conditions de travail – CHSCT) ist das wichtigste Gremium für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer in größeren Betrieben (mit 50 oder mehr Beschäftigten). In kleineren Betrieben werden die Aufgaben des Ausschusses von den Belegschaftsvertretern (délégués du personnel) wahrgenommen.
Zahlen und Struktur
In Unternehmen mit weniger als 50 aber mindestens 11 Beschäftigten können Arbeitsschutzbeauftragte aus den Reihen der Belegschaftsvertreter gewählt werden: In Betrieben mit 11 bis 25 Beschäftigten werden diese Aufgaben von einem Belegschaftsvertreter und in Betrieben mit 26 bis 74 Mitarbeitern von zwei Belegschaftsvertretern wahrgenommen.
In Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Die Arbeitsaufsichtsbehörde kann aber auch in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern, in denen besondere Risiken bestehen, die Einsetzung eines Arbeitsschutzausschusses verlangen.
Der Arbeitsschutzausschuss ist ein gemeinsames Gremium, in dem der Arbeitgeber oder ein Arbeitgebervertreter den Vorsitz führt. Die Anzahl der Arbeitnehmervertreter in diesem Ausschuss steigt mit der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb (siehe Tabelle).
Anzahl der Arbeitnehmer
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Anzahl der Arbeitnehmervertreter
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50 bis 199
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3 (darunter 1 Führungskraft)
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200 bis 499
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4 (darunter 1 Führungskraft)
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500 bis 1.499
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6 (darunter 2 Führungskräfte)
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1.500 und mehr
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9 (darunter 3 Führungskräfte)
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In Unternehmen mit mindestens 500 Arbeitnehmern können mehrere Arbeitsschutzausschüsse eingesetzt werden, wenn die Art der Arbeit dies rechtfertigt.
Abgesehen von den Arbeitnehmervertretern und dem Arbeitgeber nehmen auch der Betriebsarzt und der für Arbeitsschutz zuständige Mitarbeiter des Unternehmens mit beratender Funktion am Arbeitsschutzausschuss teil.
Aufgaben und Rechte
Die Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses besteht darin, zum Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit und zur Sicherheit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer beizutragen. Er leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und überwacht die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.
Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
- die Arbeitsbedingungen und die Gefahren am Arbeitsplatz für die Beschäftigten (insbesondere Schwangere) zu analysieren,
- zu untersuchen, inwieweit die Beschäftigten besonders beschwerlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind,
- zur Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz beizutragen,
- Betriebsbegehungen durchzuführen,
- Maßnahmen zur Verhinderung von Mobbing und sexueller Belästigung vorzuschlagen und
- nach Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen oder im Zusammenhang mit ernsten und unmittelbaren Gefahren Untersuchungen durchzuführen.
Der Ausschuss ist vom Arbeitgeber über sämtliche Besuche der Arbeitsaufsichtsbehörde zu unterrichten und hat das Recht, der Behörde seine Ansichten mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsschutzausschuss einen jährlichen Bericht zu übermitteln, der die allgemeine Lage hinsichtlich Gesundheitsschutz und Sicherheit beschreibt und die im Lauf des Jahres durchgeführten Maßnahmen bewertet. Der Arbeitgeber hat dem Ausschuss ferner einen jährlichen Plan mit Vorschlägen zur Verringerung der Risiken und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen.
Der Arbeitsschutzausschuss muss angehört werden
- vor wesentlichen Arbeitsveränderungen infolge einer Änderung der Produktionsprozesse, Produkte oder Arbeitsorganisation;
- vor einer Änderung der Produktionsgeschwindigkeit;
- bei geplanten Veränderungen zur Anpassung an bedeutende technologische Entwicklungen;
- zu den Folgen der Einführung neuer Technologien für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer;
- zu Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder behindert sind;
- zu Dokumenten, die die Arbeitsweise des Arbeitsschutzausschusses betreffen, einschließlich seiner Geschäftsordnung.
Sitzungsfrequenz
Der Arbeitsschutzausschuss tritt vierteljährlich mindestens einmal zusammen sowie nach jedem schwerwiegenden Unfall oder potenziellen Unfall und auf Anfrage von mindestens zwei Arbeitnehmervertretern im Ausschuss.
Wahl und Amtszeit
Belegschaftsvertreter werden von der gesamten Belegschaft gewählt, aber können nur von den Gewerkschaften vorgeschlagen werden. Sie werden in der Regel für vier Jahre gewählt.
Die Arbeitnehmervertreter im Arbeitsschutzausschuss werden von einem Wahlkollegium gewählt, das aus den Belegschaftsvertretern und den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat (comité d’entreprise / d’établissement) besteht; ein Betriebsrat ist in allen Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten zu errichten.
Arbeitnehmervertreter im Arbeitsschutzausschuss können diese Funktion mit anderen kombinieren, und viele tun dies auch.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Freistellung und Mittel
Belegschaftsvertreter in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten, also in Betrieben ohne Arbeitsschutzausschuss, haben Anspruch auf monatlich 10 Stunden Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.
Arbeitnehmervertreter im Arbeitsschutzausschuss haben auch Anspruch auf bezahlte Freistellung, deren Umfang sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb richtet (siehe Tabelle). Die Mitglieder des Ausschusses können diese Stunden nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen.
Anzahl der Beschäftigten
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Monatliche Freistellungsansprüche unter Fortzahlung der Bezüge
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50 bis 99
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2 Stunden
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100 bis 299
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5 Stunden
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300 bis 499
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10 Stunden
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500 bis 1.499
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15 Stunden
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1.500 und mehr
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20 Stunden
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Über diese Ansprüche hinaus werden die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses für die Zeit vergütet, die sie für Sitzungen, die Untersuchung schwerer oder wiederholter Unfälle und die Prüfung von Präventionsmaßnahmen bei einer ernsten und dringenden Situation aufwenden.
Arbeitnehmervertreter im Arbeitsschutzausschuss haben bei ihrer ersten Bestellung und anschließend nach ihrer vierjährigen Amtszeit Anspruch auf eine bezahlte Schulung im Umfang von drei Tagen (fünf Tagen in Unternehmen mit 300 oder mehr Beschäftigten). Belegschaftsvertreter mit Arbeitsschutzaufgaben in Betrieben, in denen es keinen Arbeitsschutzausschuss gibt, haben dieselben Schulungsansprüche.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsschutzausschuss auch Mittel wie beispielsweise einen Sitzungsraum zur Verfügung zu stellen, damit er effizient funktionieren kann.
Der Arbeitsschutzausschuss hat das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers einen externen Sachverständigen hinzuziehen, wenn es im Betrieb eine ernste Gefahr gibt oder wenn wesentliche Änderungen der Arbeitsschutzregelungen oder der Arbeitsbedingungen geplant sind. Im Streitfall entscheiden die Gerichte, ob ein Sachverständiger notwendig ist.
Kündigungsschutz
Belegschaftsvertreter sowie Arbeitnehmervertreter im Arbeitsschutzausschuss können nur nach einem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber, nach Anhörung des Betriebsrats und mit der Genehmigung der örtlichen Arbeitsaufsichtsbehörde entlassen werden.
Rechtsgrundlage
Arbeitsgesetzbuch Artikel 4523, 4611, 4612 , 4614 und 4615
Articles L. 4523-1 à L. 4523-17, L. 4611-1 à L. 4614-16, R. 4523-1 à R. 4523-17 et R. 4612-1 à R. 4615-21 du Code du travail
L. Fulton (2013) Health and Safety Representation in Europe. Labour Research Department and ETUI (online publication, available at www.worker-participation.eu/National-Industrial-Relations)