Vertretung im Bereich des Arbeitsschutzes
In Rumänien müssen in allen Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten Arbeitsschutzbeauftragte gewählt werden. In größeren Unternehmen (mit 50 oder mehr Beschäftigten) ist ein gemeinsamer Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Dieser Ausschuss nimmt eine Vielzahl von Aufgaben wahr, aber der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungen zu akzeptieren.
Grundvoraussetzungen auf betrieblicher Ebene
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte ihrer Beschäftigung zu gewährleisten und dieser Grundsatz wird durch etwaige Verpflichtungen der Arbeitnehmer nicht berührt.
Belegschaftsorgane im Bereich des Arbeitsschutzes
Die Arbeitnehmerinteressen im Bereich des Arbeitsschutzes werden von eigens zu diesem Zweck gewählten Arbeitsschutzbeauftragten („Arbeitnehmervertreter mit Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ - reprezentantii lucratorilor cu raspunderi specifice in domeniul securitatii si sanatatii in munca) wahrgenommen. In Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten nehmen diese Vertreter am gemeinsamen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Ausschuss für Arbeitsschutz (Comitetul de securitate si sanatate in munca) teil, der einen breit gefächerten Aufgabenbereich hat.
Zahlen und Struktur
In allen Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten sind Arbeitsschutzbeauftragte zu wählen. Ihre Zahl steigt mit der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (siehe Tabelle).
Anzahl der Beschäftigten
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Anzahl der Arbeitsschutzbeauftragten
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10 bis 49
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1
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50 bis 100
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2
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101 bis 500
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3
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501 bis 1.000
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4
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1.000 bis 2.000
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5
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2.001 bis 3.000
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6
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3.001 bis 4.000
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7
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Mehr als 4.000
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8
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Die in der Tabelle angegebenen Zahlen sind Mindestzahlen, die im Regierungsbeschluss zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes aufgeführt sind. Kollektivverträge können höhere Zahlen vorsehen.
In Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten muss ein gemeinsamer Arbeitsschutzausschuss errichtet werden. In kleineren Unternehmen ist dann ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten, wenn die Arbeitsschutzbehörde dies aufgrund der Art der im Unternehmen vorhandenen Risiken für gerechtfertigt hält. Bei den Arbeitnehmervertretern im Arbeitsschutzausschuss handelt es sich um die gewählten Arbeitsschutzbeauftragten, in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten muss der Ausschuss allerdings zwei Arbeitnehmervertreter umfassen. Auf Arbeitgeberseite nehmen der Arbeitgeber oder sein Vertreter, für Arbeitsschutz zuständige Vertreter der Betriebsleitung und der Betriebsarzt teil.
Der Ausschuss ist paritätisch zu besetzen, aber den Vorsitz führt der Arbeitgeber oder sein Vertreter. Bei Unternehmen, die einen externen Arbeitsschutzdienst in Anspruch annehmen, werden die Vertreter dieses Dienstes zu den Ausschutzsitzungen eingeladen, und der Aufsichtsbeamte der staatlichen Arbeitsschutzbehörde kann ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen. Die Sitzungen werden im Voraus mitgeteilt und die Sitzungsprotokolle werden der Arbeitsschutzbehörde übermittelt und am Arbeitsplatz ausgelegt. Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
Aufgaben und Rechte
Der Arbeitgeber hat die allgemeine Pflicht, die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter zu Fragen des Arbeitsschutzes zu unterrichten und anzuhören.
Der Arbeitsschutzbeauftragte nimmt eine Reihe spezifischer Aufgaben wahr und ist in diesem Rahmen dafür verantwortlich,
- mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, um die Bedingungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern;
- die Person/en, die mit der Durchführung der Risikobewertung betraut ist bzw. sind, zu begleiten;
- die Beschäftigten auf die Notwendigkeit hinzuweisen, bei der Arbeit die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen;
- dem Arbeitgeber oder dem Arbeitsschutzausschuss etwaige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen mitzuteilen;
- die Durchführung des Plans zur Verhütung und zum Schutz vor Gefahren zu überwachen;
- bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften die zuständigen Behörden zu informieren.
Der Arbeitsschutzbeauftragte hat auch das Recht, den Arbeitgeber aufzufordern, angemessene Maßnahmen zur Risikominderung und Gefahrenbeseitigung zu ergreifen, und er kann die zuständigen Behörden einschalten, wenn die Maßnahmen des Arbeitgeber aus seiner Sicht nicht ausreichen, um sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Er ist ferner berechtigt, bei Betriebsbegehungen der Arbeitsschutzbehörde gegenüber der Behörde Stellung zu nehmen.
Die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind detaillierter. Der Ausschuss ist dafür verantwortlich,
- die Arbeitsschutzpolitik und den Unternehmensplan zur Verhütung und zum Schutz vor Gefahren zu analysieren und diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten;
- die Einhaltung dieses Plans zu überwachen und sicherzustellen, dass ausreichend Mittel für seine Durchführung zur Verfügung stehen;
- die mit der Einführung von neuen Technologien verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit zu bewerten und Vorschläge zur Lösung etwaiger Probleme zu unterbreiten;
- die Wahl, Wartung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie von kollektiven und persönlichen Schutzausrüstungen zu bewerten;
- die Leistungen externer Arbeitsschutzdienste zu evaluieren und eine Empfehlung dazu abzugeben, ob diese Dienste weiter in Anspruch genommen werden sollen oder nicht;
- Vorschläge zur Arbeitsorganisation zu erarbeiten, unter Berücksichtigung der Situation besonders gefährdeter Gruppen;
- sich mit Beschwerden von Arbeitnehmern bezüglich ihrer Arbeitsbedingungen zu befassen und die Leistungen der externen oder internen Arbeitsschutzdienste zu bewerten;
- die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Anweisungen der Arbeitsschutzbehörden zu überwachen;
- Vorschläge von Arbeitnehmern zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu prüfen;
- Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu untersuchen und diesbezügliche Maßnahmen vorzuschlagen;
- sicherzustellen, dass die vom Ausschuss selbst gegebenen Anweisungen befolgt werden, und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen;
- den Arbeitsschutzbericht, den der Arbeitgeber mindestens einmal pro Jahr vorzulegen hat, zu erörtern (siehe unten).
Wie oben erwähnt muss der Arbeitgeber dem Arbeitsschutzausschuss einen Jahresbericht zur allgemeinen Lage des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit sowie einen Präventions- und Schutzplan für das folgende Jahr unterbreiten und diese der Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, den Ausschuss über Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu informieren.
Wenn der Arbeitgeber die Vorschläge des Arbeitsschutzausschusses ablehnt, muss er dies begründen, und diese Begründung muss im Sitzungsprotokoll festgehalten werden.
Sitzungsfrequenz
Der Arbeitsschutzausschuss tritt vierteljährlich mindestens einmal und im Bedarfsfall häufiger zusammen.
Wahl und Amtszeit
Arbeitsschutzbeauftragte werden von den Beschäftigten gemäß den tarifvertraglich vereinbarten Verfahren gewählt. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre.
Freistellung und Mittel
Die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses haben Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge. Der Umfang ihrer Freistellungsansprüche ist gesetzlich geregelt und nimmt mit der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu (siehe Tabelle). In der Tabelle ist der Freistellungsumfang je Arbeitsschutzbeauftragter angegeben.
Anzahl der Beschäftigten
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Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge je Arbeitsschutzbeauftragter
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Bis zu 99
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2 Stunden pro Monat
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100 bis 299
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5 Stunden pro Monat
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300 bis 499
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10 Stunden pro Monat
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500 bis 1.499
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15 Stunden pro Monat
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1.500 und mehr
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20 Stunden pro Monat
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Außerdem hat jeder Arbeitsschutzbeauftragter bei seiner Erstwahl Recht auf eine Schulung im Umfang von 40 Stunden.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsschutzbeauftragten die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
Kündigungsschutz
Arbeitsschutzbeauftragte genießen Kündigungsschutz.
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr. 319 vom 14. Juli 2006 – Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Regierungsbeschluss 1425/2006
Legea nr. 319 din 14 iulie 2006 - Legea securităţii şi sănătăţii în muncă
Hotararea de Guvern 1425 din 2006
L. Fulton (2013) Health and Safety Representation in Europe. Labour Research Department and ETUI (online publication, available at www.worker-participation.eu/National-Industrial-Relations)