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Betriebliche Interessensvertretung

In den vergangenen Jahren sind die rechtlichen Vorgaben zur Vertretung auf betrieblicher Ebene erheblich geändert worden, zum Vorteil der Betriebsräte gegenüber den betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen. Beide Gremien dürfen nunmehr im selben Betrieb existieren, und die Befugnisse werden unter ihnen aufgeteilt. Nachdem 2007 einige Gesetzesänderungen die Gewerkschaften favorisierten, führte das Arbeitsgesetzbuch 2011 Änderungen ein, die es den Gewerkschaften erschweren, im Unternehmen als repräsentativ anerkannt zu werden.

Während mehr als dreißig Jahren vor der Gründung der unabhängigen slowakischen Republik im Jahr 1993 und noch bis 2002 war der lokale Gewerkschaftsausschuss die einzige Organisation, die dazu berechtigt war, die Interessen der Arbeitnehmer am Arbeitplatz wahrzunehmen. Im April 2002 wurde die Errichtung von Betriebsräten gesetzlich eingeführt, allerdings nur in Unternehmen, in denen keine Gewerkschaftsvertreter vorhanden waren. Ein knappes Jahr danach, im Juli 2003, wurde dieses Gesetz wieder geändert, um die Einsetzung von Betriebsräten in allen Unternehmen zuzulassen, d.h. auch in Unternehmen, in denen eine Gewerkschaft präsent ist. Damit werden die Zuständigkeiten im Bereich der Unterrichtung und Anhörung von den Gewerkschaften auf die Betriebsräte verlagert, sofern Letztere existieren. Die geänderte Fassung des Arbeitsgesetzbuchs, die September 2007 in Kraft trat, hat die Befugnisse der Betriebräte zugunsten der betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen gekürzt.

Allerdings haben 2011 – wie bereits im Abschnitt zu den Tarifverhandlungen beschrieben – Änderungen im Arbeitsgesetzbuch den Gewerkschaften erschwert, im Auftrag der Arbeitnehmer zu verhandeln. Das Gesetz regelt jetzt, dass Gewerkschaften, die sich erstmals an einem Arbeitsplatz gründen, ihrem Arbeitgeber – sofern dieser es verlangt – belegen müssen, dass 30% der Belegschaft Mitglied in der Gewerkschaft sind. Erst dann darf diese die Arbeitnehmer vertreten. Für bestehende Gewerkschaften tritt diese Regelung im Januar 2013 in Kraft.

Betriebsräte werden auf Anfrage von mindestens 10 % der Beschäftigten eingesetzt, und sie sind nach wie vor weniger verbreitet als gewerkschaftliche Vertretungsstrukturen. Laut einer Umfrage des Beratungsunternehmens Trexima (2009) gab es in 42 % der befragten Unternehmen nur eine Gewerkschaftsvertretung und in 23 % nur einen Betriebsrat.1

Zahlen und Struktur

Abgesehen von der Anforderung, dass eine lokale Gewerkschaftsorganisation mindestens 3 Mitglieder haben muss, gibt es keine rechtlichen Vorschriften über die Zahl der Vertreter und die Struktur der lokalen Gewerkschaftsorganisationen. Dies ist Sache der betreffenden Gewerkschaft.

Betriebsräte werden in Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern errichtet, vorausgesetzt, dass 10 % der Belegschaftsangehörigen dies schriftlich fordern. In Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern wird eine so genannte “Vertrauensperson” gewählt, die die gleichen Rechte und Aufgaben wie die Betriebsratsmitglieder hat.

Für die Größe des Betriebsrats gilt Folgendes:

50-100 Arbeitnehmer

3 Mitglieder

101-500 Beschäftigte

1 zusätzliches Mitglied je weitere 100 Beschäftigte

501-1.000 Beschäftigte

1 zusätzliches Mitglied

1.000+ Beschäftigte

1 zusätzliches Mitglied je weitere 1.000 Beschäftigte

Das Gesetz enthält keine Angaben über die Häufigkeit oder die Organisation von Sitzungen, doch es sieht vor, dass ein Vertreter der Gewerkschaftsorganisation an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen darf, wenn dies von der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder befürwortet wird.

Aufgaben und Rechte

Alle lokalen Arbeitnehmervertreter, ob als Gewerkschaftsvertreter oder als Betriebsratsmitglied (in kleineren Unternehmen als Vertrauensperson), haben ein Recht auf Anhörung und sind befugt, Überprüfungen durchzuführen und über Themen zu verhandeln, die nicht tarifvertraglich geregelt sind. Ferner tragen sie dafür Sorge, dass die Rechte der Arbeitnehmer beachtet werden, und auf manchen Gebieten genießen sie mit dem Arbeitgeber gleichberechtigte Mitbestimmungsrechte. Allerdings sind allein die Gewerkschaften befugt, an Tarifverhandlungen teilzunehmen.

In Unternehmen, in denen es sowohl eine Gewerkschaftsorganisation als auch einen Betriebsrat gibt, werden die Befugnisse der beiden Gremien aufgeteilt. Das Gewerkschaftsorgan ist zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt und stellt sicher, dass die darin enthaltenen Verpflichtungen erfüllt werden. In bestimmten Bereichen hat es ebenfalls ein Recht auf Auskunftserteilung. Seit September 2007 hat die betriebliche Gewerkschaftsorganisation Befugnisse auch in den Bereichen Mitbestimmung, Verhandlung von nicht tarifvertraglich geregelten Fragen, Überprüfungen und Kontrollen. Nur Unterrichtungs- und Anhörungsrechte werden vom Betriebsrat wahrgenommen.

Die Mitbestimmungsbefugnisse gelten für sehr wenige Themenbereiche – davon sind die wichtigsten die Arbeitsordnung, die ohne die vorherige Zustimmung der Arbeitnehmervertreter keine Gültigkeit hat, und die Gestaltung der Arbeitszeit, die ebenfalls mit den Arbeitnehmervertretern abzustimmen ist.

Verhandlungen andererseits sollten mit dem Ziel geführt werden, eine Einigung zu erreichen, und decken einen breiteren Themenbereich ab, etwa die geplante und künftige Zahl der Beschäftigten, insbesondere wenn Arbeitsplätze gefährdet sind, Fragen im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitplatz, Änderungen der Arbeitsorganisation sowie sonstige Änderungen wie die Einstellung von Geschäftstätigkeiten oder die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten.

Darüber hinaus haben die Arbeitnehmervertreter einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens sowie über die Zukunftsplanung ihres Arbeitgebers.

Schließlich sind die Arbeitnehmervertreter zur Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen befugt, um sicherzustellen, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Tarifverträge eingehalten werden. Dies schließt das Recht auf Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten zu einer vereinbarten Zeit ein, sowie das Recht, diesbezügliche Dokumente zu verlangen und Vorschläge zur Behebung etwaiger Mängel zu unterbreiten.

Wahl und Amtszeit

Die Wahlen und die Amtszeit der Vertreter der lokalen Gewerkschaftsorganisationen sind Sache der betreffenden Gewerkschaft. In der Regel werden die Vertreter für einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren gewählt.

Betriebsratsmitglieder und Vertrauenspersonen werden in geheimer Abstimmung von der gesamten Belegschaft eines Unternehmens gewählt, wobei entweder die Gewerkschaft oder 10 % der Beschäftigten die Kandidaten vorschlagen. Die Amtszeit der Betriebsratsmitglieder beträgt vier Jahre.

Kündigungsschutz

Die Diskriminierung von Arbeitnehmervertretern, ob als Mitglied der lokalen Gewerkschaftsorganisation, des Betriebsrats oder als Vertrauensperson, ist gesetzeswidrig. Die Entlassung eines Arbeitnehmervertreters während seiner Amtszeit und in dem darauf folgenden Jahr bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Arbeitnehmervertreter bzw. eines gerichtlichen Beschlusses.

Freistellung und Mittel

Das neue Arbeitsgesetzbuch, das am 1. September 2007 in Kraft trat, gibt Arbeitnehmern neue Rechte auf bezahlte Freistellung. Für Gewerkschaftsvertreter steigt die Zahl der freigestellten Stunden mit der Zahl der Gewerkschaftsmitglieder. In einem Unternehmen mit weniger als 50 Gewerkschaftsmitgliedern hat ein Gewerkschaftsvertreter vier freigestellte Stunden pro Monat; dies steigt auf 12 Stunden, wenn zwischen 50 und 100 Gewerkschaftsmitglieder beschäftigt sind, und auf 16 bei 100 oder mehr Gewerkschaftsmitgliedern. Die Rechte auf Freistellung der Betriebsräte sind dagegen ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten festgelegt. Ein einziges Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf vier Stunden Freistellung pro Monat.

Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmervertretern auch „angemessen ausgestattete Räumlichkeiten“ kostenlos zur Verfügung stellen. Wie dies im Einzelnen auszusehen hat, wird im Tarifvertrag festgelegt.

Vertretung auf betriebsübergreifender Ebene

Eine Vertretung auf betriebsübergreifender Ebene wird allein für Gewerkschaftsvertreter über die Gewerkschaftsstrukturen gewährleistet. Es existieren keine betriebsübergreifenden Strukturen für Betriebsräte.

L. Fulton (2011) Arbeitnehmerbeteiligung in Europa. Labour Research Department und ETUI (Online-Publikation).