Europäische Interessensvertretung
Die britischen Vertreter in Europäischen Betriebsräten und Europäischen Aktiengesellschaften müssen von der gesamten Belegschaft gewählt werden, wenn es kein anderes Gremium gibt, das bereits die gesamte Belegschaft vertritt, in einigen Fällen schon von ihr gewählt wurde und das dann das Recht hat, die Vertreter zu ernennen. Die britische Regierung hat beschlossen, keine spezifischen Regeln für die Wahl von britischen Mitgliedern in den Strukturen der Europäischen Aktiengesellschaft zu erlassen und die Entscheidung der nachgeordneten Ebene von Vertretungsorganen zu überlassen.
Europäische Betriebsräte
Die britischen Mitglieder im besonderen Verhandlungsgremium zur Einrichtung eines EBR werden von der gesamten Belegschaft durch Wahl bestimmt, sofern es keinen beratenden Ausschuss gibt – ein Gremium, zu dessen normalen Aufgaben die Ausübung der Informations- und Anhörungsrechte gehört – der sich seinerseits ausschließlich aus von der gesamten Belegschaft gewählten Vertretern zusammensetzt. Solche Ausschüsse sind in der Praxis eher selten, sodass normalerweise die gesamte Belegschaft die britischen Vertreter im besonderen Verhandlungsgremium wählt. Neben den Beschäftigten können auch externe Gewerkschaftsvertreter Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium sein, sofern der Arbeitgeber die Gewerkschaft „anerkennt“ (s. Abschnitt über Vertretung auf betrieblicher Ebene).
Für die Wahl der britischen Mitglieder eines EBR, der nach der Auffangregelung entsprechend dem Anhang der Richtlinie eingerichtet wurde, gilt im Wesentlichen das gleiche Verfahren, allerdings können in diesem Fall die Mitglieder von den bestehenden Arbeitnehmervertretern ausgewählt werden, auch wenn diese Vertreter nicht von der gesamten Belegschaft gewählt wurden. Vertreter anerkannter Gewerkschaften können die britischen Mitglieder bestellen, vorausgesetzt, dass die Gewerkschaft oder Gewerkschaften die gesamte Belegschaft vertreten. Britische Mitglieder eines nach der Auffangregelung eingerichteten EBR müssen Beschäftigte des Unternehmens sein.
Europäische Aktiengesellschaft
Die britischen Mitglieder im besonderen Verhandlungsgremium in einer Europäischen Aktiengesellschaft werden von der gesamten Belegschaft durch Wahl bestimmt, sofern es keinen beratenden Ausschuss gibt – ein Gremium, zu dessen normalen Aufgaben die Ausübung der Informations- und Anhörungsrechte gehört – der seinerseits die gesamte Belegschaft vertritt. Neben den Beschäftigten können auch externe Gewerkschaftsvertreter Mitglieder im besonderen Verhandlungsgremium sein, sofern das Management des Unternehmens dem zustimmt.
Für die Wahl der britischen Vertreter im Arbeitnehmervertretungsorgan einer SE, das nach der Auffangregelung entsprechend dem Anhang der Richtlinie eingerichtet wurde, gibt es keine spezifischen Regeln. Dies bleibt voll und ganz dem besonderen Verhandlungsgremium überlassen.
In ähnlicher Weise sieht das Gesetz für britische Arbeitnehmervertreter auf Board-Ebene lediglich vor, dass “das [SE-] Arbeitnehmervertretungsorgan das Recht haben soll, Board-Mitglieder zu wählen, zu ernennen, zu empfehlen oder die Ernennung abzulehnen”. Es gibt hierzu keine spezifischen Regeln in Großbritannien.
L. Fulton (2015) Worker representation in Europe. Labour Research Department and ETUI. Produced with the assistance of the SEEurope Network, online publication available at http://www.worker-participation.eu/National-Industrial-Relations.