Unternehmensmitbestimmung
Was die Vorschriften für die Unternehmensmitbestimmung betrifft, ist in der EU und Norwegen zwischen drei Gruppen von Ländern zu unterscheiden. In der ersten Gruppe, bestehend aus zehn Ländern, gibt es keine Unternehmensmitbestimmung. In den sechs Ländern der zweiten Gruppe beschränkt sich die Unternehmensmitbestimmung auf staatliche oder kürzlich privatisierte Unternehmen. Aber die größte Gruppe bilden zwölf Länder, die die Arbeitnehmervertretung in den Leitungsorganen privatwirtschaftlicher Unternehmen ab einer bestimmten Größe vorsehen. Bei den auf nationaler Ebene geltenden Mindestzahlen der Beschäftigten und anderen Aspekten der Verfahren für die Unternehmensmitbestimmung bestehen große Unterschiede.
Die Mehrheit der 27 EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen sieht eine Arbeitnehmervertretung in den Leitungsorganen der Unternehmen vor, in einigen Ländern beschränkt sie sich jedoch auf Unternehmen, die ganz oder teilweise in staatlichem Besitz sind oder kürzlich privatisiert wurden.
Nur in zehn Ländern gibt es keine Vorschriften für die Unternehmensmitbestimmung, nämlich Bulgarien, Zypern, Estland, Italien, Lettland, Litauen, Malta (Arbeitsdirektoren gibt es nur in Betrieben, die einer Gewerkschaft oder der Labour Partei gehören), Portugal, Rumänien und Großbritannien. Bei Zypern und Portugal ließe sich über ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe diskutieren. In Zypern sind kürzlich in zwei Banken Gewerkschaftsvertreter in den Vorstand entsandt worden und in Portugal ist das Recht auf Unternehmensmitbestimmung in staatlichen Unternehmen zwar in der Verfassung verankert, aber niemals in die Praxis umgesetzt worden.
In weiteren fünf Ländern ist die Unternehmensmitbestimmung auf einige staatliche oder kommunale Betriebe beschränkt: Belgien (die Zahl der betroffenen Betriebe ist allerdings sehr gering), Griechenland, Irland, Polen (hier gilt die Unternehmensmitbestimmung auch für teilweise privatisierte Unternehmen, die Regierung überlegt jedoch, diese einzuschränken) und Spanien (wo in den Leitungsorganen der lokalen Sparkassen sowie einiger öffentlicher Unternehmen eine Arbeitnehmervertretung vorgesehen ist). In Frankreich haben die Arbeitnehmer nicht nur in staatlichen Unternehmen sondern auch in kürzlich privatisierten Unternehmen ein Recht auf Unternehmensmitbestimmung. Französische Unternehmen können außerdem auf freiwilliger Basis die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in ihre Leitungsorgane vorsehen.
Die übrigen zwölf Länder, die somit die größte Gruppe bilden, sehen die Unternehmensmitbestimmung in staatlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen vor obwohl in einigen von ihnen die Verfahren oder Vorschriften für die Mindestanzahl der Arbeitnehmer variieren, je nach dem ob es sich um private oder staatliche Unternehmen handelt. Zu dieser Gruppe gehören Österreich, die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, die Slowakei (die Regierung fasst jedoch ins Auge, die Unternehmensmitbestimmung zu einer fakultativen Option zu machen), Slowenien und Schweden. Die Mindestzahl der Beschäftigten für die Unternehmensmitbestimmung reicht von 25 in Schweden bis zu 1.000 in Luxemburg.
Abgesehen davon bestehen auch Unterschiede in Bezug auf den Anteil der Sitze, die den Arbeitnehmervertretern zustehen – zwischen einem Viertel (Finnland) und der Hälfte (in einigen Unternehmen in Deutschland und Slowenien) sowie in Bezug darauf, ob sie im Aufsichtsrat (in einem dualistischen System) vertreten sind, wie in der Tschechischen Republik und in der Slowakei, oder im Verwaltungsorgan (in einem monistischen System), wie in Dänemark oder Schweden.
In den Länderdarstellungen werden diese und andere Unterschiede eingehender untersucht. Dazu gehören der Umfang der Befugnisse der Arbeitnehmervertreter (in Dänemark, Finnland und Schweden beispielsweise sind sie nicht für Angelegenheiten zuständig, die im Rahmen von Tarifverhandlungen behandelt werden), und die Verfahren für ihre Bestellung (z.B. in den Niederlanden können weder Arbeitnehmer noch Mitglieder der Gewerkschaften, die an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber beteiligt sind, als Kandidaten vorgeschlagen werden, während in Deutschland ausdrücklich vorgesehen ist, dass in größeren Unternehmen auch betriebsfremde Gewerkschaftsfunktionäre gewählt werden können).
| Land | Art des Unternehmens | Anzahl/Anteil der Arbeitnehmervertreter |
| Belgien | Kleine Anzahl staatlicher Unternehmen | Unterschiedlich |
| Bulgarien | Keine Unternehmensmitbestimmung, aber Arbeitnehmer haben das Recht, bei der Aktionärshauptversammlung gehört zu werden | |
| Dänemark | Unternehmen mit mindestens 35 Arbeitnehmern | Zwischen zwei Mitgliedern und einem Drittel (im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften ) |
| Deutschland | Unternehmen mit mindestens 500 Arbeitnehmern | Ein Drittel im Aufsichtsrat von Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern; die Hälfte in Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern; Sonderregelung für die Montanindustrie |
| Estland | Keine Unternehmensmitbestimmung | |
| Finnland | Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern | Ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder eines anderen Entscheidungsgremiums |
| Frankreich | Staatliche und kürzlich privatisierte Unternehmen | Ein Drittel in staatlichen Unternehmen, etwa ein Fünftel in anderen Unternehmen |
| Griechenland | Staatliche Unternehmen | Zwei Mitglieder |
| Großbritannien | Keine Unternehmensmitbestimmung | |
| Irland | Staatliche Unternehmen | Ein Drittel (weniger in einigen kleineren Unternehmen) |
| Italien | Keine Unternehmensmitbestimmung | |
| Lettland | Keine Unternehmensmitbestimmung | |
| Litauen | Keine Unternehmensmitbestimmung | |
| Luxemburg | Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern oder mit staatlicher Beteiligung | Ein Drittel in Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern, in kleineren Unternehmen bis zu einem Drittel |
| Malta | Unternehmensmitbestimmung nur in Betrieben, die einer Gewerkschaft oder der Labour Partei gehören | |
| Niederlande | Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern | Bis zu einem Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats |
| Norwegen | Unternehmen mit mindestens 30 Arbeitnehmern | Ein Arbeitsdirektor in Unternehmen mit 30 bis 50 Arbeitnehmern; ein Drittel der Sitze in Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern; Möglichkeit für einen zusätzlichen Sitz in Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern |
| Österreich | Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern | Ein Drittel des Aufsichtsrats |
| Polen | Staatliche und teilweise privatisierte Unternehmen | In staatlichen Unternehmen verfügt der Arbeiterrat über weit reichende Befugnisse; in teilprivatisierten Unternehmen haben die Arbeitnehmer das Recht auf zwischen 40 % und rund ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat sowie auf einen Sitz im Vorstand |
| Portugal | Staatliche Unternehmen | Verfassungsmäßiges Recht auf Unternehmensmitbestimmung, das aber nie ausgeübt wurde |
| Rumänien | Keine Unternehmensmitbestimmung | |
| Schweden | Unternehmen mit mindestens 25 Arbeitnehmern | Rund ein Drittel der Mitglieder des Leitungsorgans |
| Slowakische Republik | Staatliche und privatwirtschaftliche Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern (+ weitere Bedingungen) | In staatlichen Unternehmen die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats; in der Privatwirtschaft ein Drittel |
| Slowenien | Unternehmen mit dualistischem System (Aufsichtsrat) und Unternehmen mit monistischem System mit mindestens 50 Arbeitnehmern (+ weitere Bedingungen) | In Unternehmen mit Aufsichtsrat und Vorstand und mindestens 500 Beschäftigten zwischen einem Drittel und der Hälfte der Sitze; in Unternehmen mit einem einzigen Leitungsorgan ein Drittel |
| Spanien | Einige staatliche und kürzlich privatisierte Unternehmen sowie lokale Sparkassen | In staatlichen Unternehmen zwei Mitglieder; bei Sparkassen zwischen 5 % und 15 % |
| Tschechische Republik | Staatliche Unternehmen und privatwirtschaftliche Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern | Ein Drittel des Aufsichtsrats |
| Ungarn | Unternehmen mit mindestens 200 Arbeitnehmern | Ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats (weniger Rechte in Unternehmen mit monistischem System ) |
| Zypern | Keine gesetzliche Unternehmensmitbestimmung | |
COMPARATIVE TABLE: Board-level representation in the EU-27
The table comprises information on board-level representation in the 27 EU member states.
It is available in ENGLISH, GERMAN, FRENCH, ITALIAN and SPANISH.
more ...Map: Board-level representation in the EU-27+3
The map provides a first overview on the representation of workers on supervisory or administrative boards in Europe. In 18 out of 30 member states of the EU-27 and the European Economic Area (EEA) worker participation at board level represents a statutory element of the national corporate governance system. In 12 countries these rules concern both state-owned and private companies.
ETUI Publikationen zur Unternehmensmitbestimmung:
Transfer 1/2008: Does good corporate governance need worker participation?
The European Company - Prospects for worker board-level participation in the enlarged EU
weitere Publikationen

