Vertretung auf betrieblicher Ebene
Die Arbeitnehmervertretung in Europa gestaltet sich unterschiedlich und erfolgt durch betriebliche Gewerkschaftsorgane und Betriebsräte oder ähnliche Instanzen, die von der gesamten Belegschaft gewählt werden. In den EU-Mitgliedstaaten und Norwegen gibt es vier Länder, in denen die Interessen der Arbeitnehmer hauptsächlich durch Betriebsräte wahrgenommen werden und gesetzlich keine gewerkschaftliche Vertretung auf betrieblicher Ebene vorgesehen ist; in acht Ländern sind es in erster Linie die Gewerkschaften, die für die Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene zuständig sind; in weiteren elf Ländern gibt es ein gemischtes System, wobei die Gewerkschaften zum Teil eine dominierende Rolle spielen; und schließlich gibt es fünf Länder, in denen die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen den Gewerkschaften vorbehalten war, aber durch gesetzliche Bestimmungen nun auch andere Optionen möglich sind. In vielen Ländern ist die Situation durch neue einzelstaatliche Vorschriften zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über Unterrichtung und Anhörung komplizierter geworden. Eines aber haben die meisten Mitgliedstaaten gemeinsam, nämlich dass die Gewerkschaften eine zentrale Rolle spielen.
Formale Strukturen
Zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten und Norwegen bestehen erhebliche Unterschiede bei den formalen Strukturen für die Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene.
In vier Mitgliedstaaten – Österreich, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden – erfolgt die Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene in erster Linie durch den Betriebsrat, der von allen Beschäftigten gewählt wird, und in diesen Ländern ist gesetzlich keine gewerkschaftliche Vertretungsinstanz auf betrieblicher Ebene vorgesehen.
In elf Ländern – Belgien, der Tschechischen Republik, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Norwegen, Polen, Portugal, der Slowakei, Slowenien und Spanien – sieht das Gesetz (bzw. in Norwegen das Rahmenabkommen) sowohl eine gewerkschaftliche Vertretung als auch einen Betriebsrat auf betrieblicher Ebene vor. Dennoch gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Ländern dieser Gruppe. In manchen Ländern wie Griechenland und Portugal existieren Betriebsräte eher in der Theorie als in der Praxis, und ähnlich scheint es auch in der Tschechischen Republik zu sein, wo Betriebsräte eine Zeit lang nur in Betrieben eingerichtet werden konnten, in denen keine Gewerkschaft vorhanden war. In anderen Ländern wie Ungarn, der Slowakei und Slowenien überschneiden sich die Rechte und Aufgaben des Betriebsrats und der lokalen Gewerkschaft in manchen Bereichen. In Spanien führen die Betriebsräte Tarifverhandlungen und sind eng mit der Gewerkschaft verbunden, und in Belgien und Frankreich ist die Gewerkschaft eindeutig der dominante Partner. In Polen stellen Betriebsräte ein relativ junges Phänomen dar und wurden zu Beginn meist von der Gewerkschaft ausgewählt. Aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen müssen nun jedoch Betriebsratswahlen abgehalten werden. In größeren Unternehmen in Norwegen besteht der Betriebsrat neben der Gewerkschaft im Betrieb, aber seine Rolle beschränkt sich hauptsächlich auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und weniger auf die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen.
In fünf Ländern – Bulgarien, Estland, Irland, Lettland und Großbritannien – ist ein ähnliches Muster zu finden. In allen Ländern waren die Gewerkschaften in der Vergangenheit die einzigen Instanzen für die Arbeitnehmervertretung, aber wurden gesetzliche Bestimmungen eingeführt, die neben der gewerkschaftlichen Vertretung nun auch die Möglichkeit vorsehen, Arbeitnehmervertreter auf betrieblicher Ebene zu wählen. Im Gegensatz zu den Ländern der oben genannten Gruppe, vor allem Belgien und Frankreich, genießen die gewählten Arbeitnehmervertreter jedoch nur sehr begrenzte Rechte. In Bulgarien, Estland und Lettland sind ihre Aufgaben gesetzlich festgelegt, in Irland und Großbritannien werden sie verhandelt und in Vereinbarungen festgeschrieben.
In den übrigen acht Mitgliedstaaten – Zypern, Dänemark, Finnland, Italien, Litauen, Malta, Rumänien und Schweden – werden die Interessen der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene vorrangig von den Gewerkschaften wahrgenommen, deren Rechte jedoch sehr unterschiedlich gestaltet sind. Es gibt zwar Ausnahmeregelungen für Arbeitnehmer, die durch keine Gewerkschaft vertreten werden, aber auch dann haben die Gewerkschaften Vorrang. In Finnland beispielsweise können Arbeitnehmer nur dann nicht gewerkschaftliche Vertreter wählen, wenn es keinen Gewerkschaftsvertreter für die betreffende Arbeitnehmergruppe gibt oder wenn die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer in der Mehrheit sind. In Malta ist vorgesehen, dass gewählte nicht gewerkschaftliche Arbeitnehmervertreter einer Arbeitnehmergruppe, die durch keine anerkannte Gewerkschaft vertreten wird, durch Gewerkschaftsvertreter ersetzt werden, sobald in dem Betrieb eine Gewerkschaft für die betreffende Arbeitnehmergruppe anerkannt wird. Auch in Litauen kann ein gewählter Betriebsrat nur dann eingesetzt werden, wenn im Betrieb keine Gewerkschaft vorhanden ist, und er wird bei Ablauf seiner Amtszeit aufgelöst, sobald eine Gewerkschaft gegründet wird.
Die meisten Ausnahmeregelungen für Arbeitnehmer ohne gewerkschaftliche Interessenvertretung wurden im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten (2002/14/EG) eingeführt. Diese Richtlinie hat maßgeblich zur Änderung der Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene beigetragen und zweifellos dazu geführt, dass die Strukturen noch komplizierter geworden sind. Aber auch andere Faktoren haben eine Rolle gespielt. In der Slowakei hat sich die Beziehung zwischen Betriebsräten und Gewerkschaften nach dem Regierungswechsel im Jahr 2007 und erneut in 2011 (in umgekehrter Richtung) geändert. In der Tschechischen Republik und in Polen haben die Verfassungsgerichte 2008 Urteile erlassen, die die Position der Betriebsräte zum Nachteil der Gewerkschaften stärken. In der Tschechischen Republik erklärte das Gericht die Regelung, wonach der Betriebsrat aufgelöst werden muss, sobald eine Gewerkschaft gegründet wird, für verfassungswidrig. In Polen wurde entschieden, dass das Verfahren für die Bestellung der Betriebsratsmitglieder durch die Gewerkschaften verfassungswidrig ist.
Abgesehen von dieser Vielzahl der Strukturen bestehen auch Unterschiede bei den Befugnissen der Vertreter auf betrieblicher Ebene, bei den Schwellenwerten für ihre Einsetzung und bei den Ressourcen, die ihnen zur Verfügung stehen. Diese Aspekte werden in den Länderdarstellungen näher ausgeführt.
| Land | Hauptinstanz für die Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene |
| Belgien | Gewerkschaft und Betriebsrat – aber die Gewerkschaft dominiert |
| Bulgarien | Gewerkschaft – aber gesetzlich ist auch die Wahl anderer Vertreter vorgesehen |
| Dänemark | Gewerkschaft – aber Gruppen nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer können auch im Gremium vertreten sein |
| Deutschland | Betriebsrat |
| Estland | Gewerkschaft – aber seit 2007 können auch Arbeitnehmervertreter gewählt werden |
| Finnland | Gewerkschaft |
| Frankreich | Gewerkschaft und Betriebsrat/Belegschaftsvertreter – in gewerkschaftlich organisierten Betrieben dominiert aber in der Regel die Gewerkschaft |
| Griechenland | Gewerkschaft – theoretisch können auch Betriebsräte eingerichtet werden, was aber selten der Fall ist |
| Großbritannien | Gewerkschaft – aber es können ebenfalls andere Gremien eingerichtet werden, seit 2005 auch auf Anfrage der Arbeitnehmer |
| Irland | Gewerkschaft – aber es können weitere Gremien eingerichtet werden, seit 2006 auch auf Anfrage der Arbeitnehmer |
| Italien | Gewerkschaft – allerdings weitgehend von der gesamten Belegschaft gewählt |
| Lettland | Gewerkschaft – aber es können auch andere Vertreter gewählt werden |
| Litauen | Gewerkschaft – oder Betriebsrat falls es keine Gewerkschaft gibt |
| Luxemburg | Betriebsrat/Belegschaftsvertreter |
| Malta | Gewerkschaft – in nicht gewerkschaftlich organisierten Betrieben andere Vertreter |
| Niederlande | Betriebsrat |
| Norwegen | Gewerkschaft – in einigen Unternehmen gibt es einen „Betriebsrat“, aber er hat die Aufgabe, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern |
| Österreich | Betriebsrat |
| Polen | Gewerkschaft und Betriebsrat, aber die meisten Betriebsräte sind in gewerkschaftlich organisierten Betrieben zu finden |
| Portugal | Gewerkschaft – theoretisch können auch Betriebsräte eingerichtet werden, sind aber selten |
| Rumänien | Gewerkschaft – es können auch andere Arbeitnehmervertreter bestellt werden, sind aber selten |
| Schweden | Gewerkschaft |
| Slowakische Republik | Gewerkschaft und Betriebsrat |
| Slowenien | Gewerkschaft und Betriebsrat |
| Spanien | Betriebsrat – in dem aber die Gewerkschaften eine dominierende Rolle spielen und direkt vertreten sind |
| Tschechische Republik | Gewerkschaft – aber es kann auch ein Betriebsrat eingerichtet werden |
| Ungarn | Gewerkschaft und Betriebsrat |
| Zypern | Gewerkschaft |
Die Rolle der Gewerkschaften
Eines haben die meisten Länder gemeinsam, nämlich dass die Gewerkschaften eine wichtige Rolle bei der Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene spielen. Dies trifft besonders auf die nordischen Länder und Italien zu, wo diese Befugnisse allein von den Gewerkschaften wahrgenommen werden, aber auch auf Länder wie Deutschland oder die Niederlande, in denen es ausschließlich Betriebsräte gibt, die aber mehrheitlich mit Gewerkschaftern besetzt sind. In vielen Ländern, in denen Betriebsrat und Gewerkschaft nebeneinander existieren, spielen die Gewerkschaften eine Schlüsselrolle. Dies gilt für Frankreich und Belgien, wo diese Funktionen häufig von denselben Personen ausgeübt werden und die Gewerkschaften eine dominierende Stellung einnehmen, aber auch für Griechenland und Portugal, wo relativ selten Betriebsräte eingesetzt werden aber dann meist in Betrieben mit einer starken gewerkschaftlichen Präsenz. In Ungarn, in der Slowakei und in Slowenien ist diese Rolle nicht so eindeutig.
Auch in den Ländern, in denen Gewerkschaften nicht durch gesetzliche Regelungen unterstützt werden, wie zum Beispiel in Großbritannien und in vielen der mittel- und osteuropäischen Länder, hängt die wirksame Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene maßgeblich von einer gewerkschaftlichen Präsenz ab. Die Tatsachen sprechen dafür, dass in diesen Ländern ohne Gewerkschaften kaum eine Arbeitnehmervertretung in den Betrieben existiert – und daran dürfte sich auch durch die jüngsten Gesetzesvorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Unterrichtung und Anhörung wenig ändern.

