Vertretung auf europäischer Ebene
Die Verfahren für die Bestellung der nationalen Vertreter in den Gremien der Europäischen Betriebsräte und der Europäischen Aktiengesellschaften spiegeln im Allgemeinen die im jeweiligen Land bestehenden Strukturen wider. In den meisten Fällen werden diese Vertreter folglich entweder von der Gewerkschaft oder vom Betriebsrat bestellt, in sechs Ländern werden sie von der gesamten Belegschaft gewählt.
Bestellung des besonderen Verhandlungsgremiums
Die Verfahren für die Wahl der Vertreter in den Gremien, die im Zusammenhang mit den Europäischen Betriebsräten oder Europäischen Aktiengesellschaften eingerichtet werden, entsprechen meist den ansonsten geltenden Regelungen für die Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene. So ist es zum Beispiel in Deutschland der Betriebsrat – die wichtigste Vertretungsinstanz auf betrieblicher Ebene - der die deutschen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) für den EBR und für die Europäische Aktiengesellschaft wählt. In Schweden hingegen werden diese Vertreter von den Gewerkschaften ernannt, mit denen das Unternehmen verhandelt.
In sechs Ländern werden die Vertreter in den europäischen Gremien von der gesamten Belegschaft gewählt, entweder bei einer Betriebsversammlung oder in geheimer Abstimmung.
Norwegen sieht als einziges Land unterschiedliche Verfahren für die Bestellung der Mitglieder des BVG für den EBR und die Europäische Aktiengesellschaft vor: Für den EBR werden sie von der gesamten Belegschaft gewählt, für die Europäische Aktiengesellschaft werden sie von den Gewerkschaften im Betrieb bestellt.
In sechs Mitgliedstaaten – in Österreich, Belgien, Deutschland, Ungarn, Luxemburg und in den Niederlanden – werden die Mitglieder des BVG vom Betriebsrat bestellt. In weiteren zehn Mitgliedstaaten – Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien und Schweden – sind es die Gewerkschaften, die die BVG-Mitglieder auswählen, allerdings nach unterschiedlichen Verfahren. In Portugal beispielsweise werden die BVG-Mitglieder von den Gewerkschaften im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgewählt. In Rumänien werden sie von den vorhandenen Arbeitnehmervertretern ausgewählt, die laut Gesetz Gewerkschaftsvertreter sind. In Dänemark wählt der Kooperationsausschuss, hauptsächlich ein gewerkschaftliches Gremium, die BVG-Mitglieder aus. In Finnland ist diese Frage nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt, aber in den meisten Fällen werden die BVG-Mitglieder von den Gewerkschaften bestellt.
In drei weiteren Ländern – in der Tschechischen Republik sowie in der Slowakei und in Lettland – werden die Mitglieder des BVG von allen, das heißt gewerkschaftlichen und nicht gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertretern bestellt, und in sechs Ländern – Bulgarien, Estland, Irland, Malta, Slowenien und Großbritannien– werden sie von der Belegschaft gewählt, entweder bei einer Betriebsversammlung oder in geheimer Abstimmung.
Die oben genannten Verfahren betreffen die Mitglieder des BVG. Die meisten Länder sehen ähnliche Verfahren für die Mitglieder der Europäischen Betriebsräte und die Vertretungsorgane der Europäischen Aktiengesellschaften vor, die nach den Auffangregelungen eingerichtet werden. Größere Unterschiede gibt es aber bei den Verfahren für die Bestellung der nationalen Arbeitnehmervertreter, die gemäß der Auffangregelung in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der SE entsandt werden. Sie werden in den Länderdarstellungen eingehender untersucht.
Land |
Wählt in erster Instanz die Mitglieder des BVG für den EBR und die Europäische Aktiengesellschaft aus |
Belgien |
Betriebsrat |
Bulgarien |
Arbeitnehmer (Betriebsversammlung), kann aber auf die Gewerkschaften übertragen werden |
Dänemark |
Kooperationsausschuss (überwiegend gewerkschaftlicher Ausschuss) |
Deutschland |
Betriebsrat |
Estland |
Alle Arbeitnehmer (Wahl bei Betriebsversammlung) |
Finnland |
Arbeitnehmer (nicht genauer gesetzlich geregelt) |
Frankreich |
Gewerkschaften auf der Grundlage der Ergebnisse bei Betriebsratswahlen |
Griechenland |
Gewerkschaft im Betrieb |
Großbritannien |
Alle Arbeitnehmer (geheime Abstimmung) sofern kein Ausschuss besteht, der selbst in geheimer Abstimmung gewählt wurde |
Irland |
Alle Arbeitnehmer (Wahl) |
Italien |
Gewerkschaften plus RSU (Gewerkschaftsausschuss im Betrieb) |
Lettland |
Alle Arbeitnehmervertreter (gewerkschaftlich und nicht gewerkschaftlich organisiert) |
Litauen |
Gewerkschaft im Betrieb – Betriebsrat nur wenn keine Gewerkschaft im Betrieb vorhanden ist |
Luxemburg |
Betriebsrat (Personaldelegation) |
Malta |
Alle Arbeitnehmer (geheime Abstimmung) |
Niederlande |
Betriebsrat |
Norwegen |
BVG-Mitglieder für den EBR: alle Arbeitnehmer, BVG-Mitglieder für die SE: Gewerkschaften im Betrieb |
Österreich |
Betriebsrat |
Polen |
Gewerkschaft im Betrieb |
Portugal |
Gewerkschaften im Einvernehmen mit Betriebsrat |
Rumänien |
Gewerkschaft im Betrieb, andere Arbeitnehmervertreter nur wenn keine Gewerkschaft im Betrieb vorhanden ist |
Schweden |
Gewerkschaften, mit denen das Unternehmen verhandelt |
Slowakische Republik |
Alle Arbeitnehmervertreter (Gewerkschaft und Betriebsrat) |
Slowenien |
Alle Arbeitnehmer (geheime Abstimmung der Betriebsversammlung) |
Spanien |
Gewerkschaften, die zusammen die Mehrheit im Betriebsrat haben |
Tschechische Republik |
Alle Arbeitnehmervertreter (Gewerkschaft und Betriebsrat) |
Ungarn |
Betriebsrat |
Zypern |
Gewerkschaft im Betrieb |
L. Fulton (2015) Worker representation in Europe. Labour Research Department and ETUI. Produced with the assistance of the SEEurope Network, online publication available at http://www.worker-participation.eu/National-Industrial-Relations.